Fahrtenschreiber – Schulung – zur Prüfung von Fahrtschreibern und
Kontrollgeräten nach § 57b in Verbindung mit Anlagen XVIII und XVIIId StVZO incl.
Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57d StVZO
Die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen
Fachkräfte müssen eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Schulung erfolgreich
abgeschlossen haben. Die Frist der Wiederholungsschulungen beträgt max. 36 Monate.
Wird die Frist um mehr als 2 Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine
Erstschulung durchzuführen. In dieser Übergangsfrist dürfen keine Prüfungen durch die Fachkraft
durchgeführt werden. Erkrankungen haben keinen Einfluss auf die gesetzlichen Fristen.
Um den Lehrstoff ausführlich und individuell zu vermitteln, sind die Teilnehmerzahlen
begrenzt. Sollte die Höchstteilnehmerzahl einer Schulung bei Ihrer Anmeldung bereits erreicht
sein, werden wir Ihnen die Teilnahme zu einem anderen Termin vorschlagen.
Ausschlaggebend ist das Eingangsdatum der Anmeldung.
Zielgruppe:
Fachkräfte, die über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem
Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen lt. § 57b Anlage XVIIId StVZO Punkt 2.4.